Warum suchen wir Kleinbürgen?

Als Schule in privater Trägerschaft muss sich die Lebendige Schule in den ersten drei Jahren nach Gründung eigenständig finanzieren. Erst ab dem 4. Jahr bekommt die Schule finanzielle Unterstützung vom Land Niedersachsen.

Das bedeutet, dass der Trägerverein zur Finanzierung des Schulbetriebs in den ersten drei Jahren einen Kredit aufnehmen muss. Die Auszahlung des Kredites ist an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag in Höhe des Kredites über Kleinbürgschaften abgesichert ist. Das Risiko kann so auf viele, dem Projekt nahestehende Personen verteilt werden, die in der Regel für 500 bis maximal 3.000 € bürgen (ohne Einkommensnachweis).

Der Bürge bzw. die Bürgin verspricht damit der Bank, im Falle des Scheiterns des Projektes einen für den Einzelnen überschaubaren Teil der Kosten zu tragen. Die Bürgschaft gilt solange, bis der Kredit zurückgezahlt ist (aktuell sind 10 Jahre als Zeitraum der Rückzahlung angedacht) oder eine andere Person die Bürgschaft übernimmt. Grundsätzlich kann jede Einzelperson ab 18 Jahre mit einem Maximalbetrag von jeweils 3.000 € bürgen.

Der Bürgschaftsbetrag muss nicht als Barvermögen vorhanden sein, es ist auch keine Zahlung oder eine andere Bereitstellung des Beitrags erforderlich.

Nur im Falle eines notleidenden Kredits würde das Kreditinstitut die Bürgschaften in Anspruch nehmen können. Das Kreditinstitut verzichtet bei diesen Kleinbürgschaften auf Selbstauskunft und Bonitätsnachweis; im Umkehrschluss ist diese Bürgschaft nicht bonitätsrelevant (z.B. kein Eintrag in Kreditdateien wie Schufa usw.)