In welcher Reihenfolge werden die Bürgen bzw. die Bürginnen im Falle eines Kredit Ausfalls in die Pflicht genommen?

Das bestimmt im Falle des Eintretens das Kreditinstitut. Bei der GLS Bank ist die Verwertung der Bürgschaft jedoch die letzte aller möglichen Optionen. Die Bank wird bei Zahlungsunfähigkeit die Bürgen bzw. die Bürginnen rechtzeitig informieren und gemeinsam Lösungen erarbeiten. Sollte es keine andere Möglichkeit geben, den Kredit zurückzuzahlen, wird die Bank die Kleinbürgschaften einfordern.

Kann ich mehrere Kleinbürgschaften übernehmen oder mehr als 3.000€ bürgen?

Jede volljährige, natürliche Person kann eine Bürgschaft bis maximal 3.000€ übernehmen. Die Aufnahme mehrerer Kleinbürgschaften ist nicht möglich. Sollte eine Familie kleinere Bürgschaften übernehmen wollen, sollten statt 2 Kleinbürgschaften mit 500 € eine Bürgschaft mit 1.000€ übernommen werden. Damit hat die Familie in der Zukunft noch die Möglichkeit eine weitere Bürgschaft zu übernehmen, wenn sie sich dazu entscheiden sollte.

Warum suchen wir Kleinbürgen?

Als Schule in privater Trägerschaft muss sich die Lebendige Schule in den ersten drei Jahren nach Gründung eigenständig finanzieren. Erst ab dem 4. Jahr bekommt die Schule finanzielle Unterstützung vom Land Niedersachsen.

Das bedeutet, dass der Trägerverein zur Finanzierung des Schulbetriebs in den ersten drei Jahren einen Kredit aufnehmen muss. Die Auszahlung des Kredites ist an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag in Höhe des Kredites über Kleinbürgschaften abgesichert ist. Das Risiko kann so auf viele, dem Projekt nahestehende Personen verteilt werden, die in der Regel für 500 bis maximal 3.000 € bürgen (ohne Einkommensnachweis).

Der Bürge bzw. die Bürgin verspricht damit der Bank, im Falle des Scheiterns des Projektes einen für den Einzelnen überschaubaren Teil der Kosten zu tragen. Die Bürgschaft gilt solange, bis der Kredit zurückgezahlt ist (aktuell sind 10 Jahre als Zeitraum der Rückzahlung angedacht) oder eine andere Person die Bürgschaft übernimmt. Grundsätzlich kann jede Einzelperson ab 18 Jahre mit einem Maximalbetrag von jeweils 3.000 € bürgen.

Der Bürgschaftsbetrag muss nicht als Barvermögen vorhanden sein, es ist auch keine Zahlung oder eine andere Bereitstellung des Beitrags erforderlich.

Nur im Falle eines notleidenden Kredits würde das Kreditinstitut die Bürgschaften in Anspruch nehmen können. Das Kreditinstitut verzichtet bei diesen Kleinbürgschaften auf Selbstauskunft und Bonitätsnachweis; im Umkehrschluss ist diese Bürgschaft nicht bonitätsrelevant (z.B. kein Eintrag in Kreditdateien wie Schufa usw.)